Dienstleistung
Gewerbe abmelden
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden.
Hinweis: Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen, ist eine Gewerbeummeldung ausreichend.
Anzeigepflichtig für die Abmeldung sind
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Gewerbe-an-um-ab-meldung - Beiblatt (PDF)
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Gewerbeabmeldung (Online-Antrag)
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Gewerbeabmeldung (PDF)
Sie möchten
- den Betrieb Ihres Gewerbes aufgeben oder
- den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen.
Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich abmelden.
Wenn Sie die Abmeldung schriftlich einreichen, verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Abmeldung". Dieses liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch zum Download zur Verfügung. Das Formular müssen Sie handschriftlich unterschreiben.
Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe abmelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst abmeldet, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht unter Vorlage eines Ausweisdokuments der Person, die die Vollmacht ausgestellt hat.
Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und melden Sie Ihr Gewerbe nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Formular ausgefüllt und unterschrieben, sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung beziehungsweise Betriebsauflösung abmelden.
Die Gebühr beträgt 11,50 Euro
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)