Dienstleistung

Grundbuch - 1_Einsicht nehmen

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
  • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
  • ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
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Voraussetzungen
Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen und / oder einen Ausdruck beantragen, wenn ein berechtigtes Interesse an den Informationen besteht. Im Zweifel müssen Sie dies nachweisen.

Einsicht nehmen und / oder einen Ausdruck beantragen dürfen insbesondere:

  • Eigentümer und Eigentümerinnen oder
  • diesen gleichstehende Berechtigte (z.B. Erbbauberechtigte)
  • Inhaber oder Inhaberinnen anderer Rechte am Grundstück
  • Pflichtteilsberechtigte (die nächsten Angehörigen)
  • Gerichte und Justizbehörden

Hinweis: Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
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Verfahrensablauf
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen.

Dies ist möglich beim Grundbuchamt in Böblingen oder der Grundbucheinsichtstelle bei der Stadt Calw.
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Erforderliche Unterlagen
  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
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Kosten/Leistung
  • Einsicht: 0 Euro
  • Ausdruck, unbeglaubigt: 10 Euro
  • Ausdruck, beglaubigt: 20 Euro
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Rechtsgrundlage
§ 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) - Grundbucheinsichtsstelle

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Weitere Hinweise
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.
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