Stadtnachricht
Neue Corona-Verordnung des Landes vom 2. Mai
Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen bringen weitere Lockerungen mit sich und gelten ab Montag, den 4. Mai 2020 bzw. Mittwoch, den 6. Mai.
Weiterhin gilt insbesondere:
- Ansammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit bleiben verboten (mit den bereits bekannten Ausnahmen).
- Ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Menschen in der Öffentlichkeit ist einzuhalten.
- Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen in Läden und Einkaufszentren eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern keine Ausnahmen zugelassen sind.
- Die Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen.
- Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben hingegen geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wurde erweitert.
Weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben:
- Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet.
- Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Tattoo- und Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios sowie Sonnenstudios
Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa:
- Volksfeste.
- Größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern
- Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste.
- Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.
Ab 4. Mai gelten folgende Lockerungen:
- Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften, etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen.
- Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt.
- Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen: Friseurbetriebe, Fußpflegestudios, Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren
- Bildungseinrichtungen im Bereich der beruflichen Bildung dürfen wieder stufenweise ihren Betrieb aufnehmen.
- Stufenweise Öffnung der Schulen zum 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen.
- In Musikschulen soll unter bestimmten Voraussetzungen und in einzeln festgelegten Bereichen Unterricht ermöglicht werden.
- Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben.
Öffnungen ab dem 6. Mai unter Auflagen:
- Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
- Tierparks und Zoos
- Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)
Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes mit den detaillierten Regelungen finden Sie hier.