Stadtnachricht

Neufassung der Corona-Verordnung des Landes vom 17. April


Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 17. April 2020 eine konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung erlassen, welche am 18. April in Kraft getreten ist. Darin sind weiterhin die wesentlichen Regelungen zu den Maßnahmen in der Corona-Krise festgeschrieben. Insbesondere wird darin geregelt, welche Geschäfte ab Montag, den 20. April, zusätzlich wieder öffnen dürfen und welche Geschäfte und Einrichtungen geschlossen bleiben müssen. Die neue Corona-Verordnung finden Sie hier.

Insbesondere gelten folgende neuen Regelungen zur Öffnung von Geschäften und Einrichtungen:


Die Öffnung folgender Einrichtungen und Geschäfte ist ab dem 20. April unter Auflagen wieder erlaubt:
  • Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern.
  • Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen.
  • Bibliotheken – auch an Hochschulen.
  • Archive.

Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern vom 15.04. unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und zur Hygiene voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können. Dazu müssen in einer späteren Änderung der Verordnung noch Regelungen erlassen werden, diese stehen derzeit also noch nicht fest.

Die aktuellen Auslegungshinweise des Wirtschaftsministeriums zur Öffnung und Schließung von Geschäften und Einrichtungen sowie die Hinweise zur Definition und Berechnung der Verkaufsflächen bzw. zu den Auflagen zur Hygiene und zum Infektionsschutz in geöffneten Betrieben finden Sie hier.

Wenn Sie darüber hinaus Fragen zum Betrieb/der Öffnung der Geschäfte und der Einhaltung der Auflagen haben, melden Sie sich bitte bei der Stadt Calw unter der E-Mail-Adresse verwaltungsstab(at)calw.de.

Zudem gelten insbesondere folgende (neuen) Maßnahmen:

  • Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen.
  • Kindertageseinrichtungen bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Das Kultusministerium erarbeitet hierzu noch ein Konzept.
  • Die Kontaktbeschränkungen gelten bis mindestens 3. Mai:
     - Verbot von Ansammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit
     - Ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Menschen ist einzuhalten
  • Bis Ende August 2020 sind Großveranstaltungen verboten.
  • Mund-Nasen-Masken im ÖPNV und beim Einkaufen sind empfohlen.


Weitere Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung und Corona im Allgemeinen finden Sie hier.
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