Denkmalschutz

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Denkmalschutz und Denkmalpflege

  • Die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand von Kulturdenkmalen zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken. Dies regelt das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.

    Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies können z. B. Gebäude, Statuen, Grenzsteine, Straßen, Plätze oder auch Ortsbilder sein.

    Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Steuervergünstigungen und Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.

    Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinigungsbild beeinträchtigt, abgebrochen oder aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist. Für Veränderungen an Kulturdenkmalen ist somit in der Regel eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Dies betrifft auch die Maßnahmen an Baudenkmalen, die nicht baugenehmigungspflichtig sind. Sollte gleichzeitig ein Bauantrag gestellt werden, beinhaltet die Baugenehmigung dann auch die Entscheidung nach dem Denkmalschutzgesetz.

    Die Untere Baurechtsbehörde (Bauordnungsamt) ist gleichzeitig Untere Denkmalschutzbehörde. Bei vorgesehenen Veränderungen (auch bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten) empfehlen wir, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen. Ansonsten können steuerliche Vorteile verloren gehen. Auch raten wir dringend an, schon bei den ersten Überlegungen und Planungen Denkmalpfleger, Architekten und Handwerksmeister zu Rate zu ziehen, da Umbaumaßnahmen an Kulturdenkmalen sehr viel Fingerspitzengefühl und Erfahrung erfordern.

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