Lärmaktionsplan
Um die Belastung durch Umgebungslärm europaweit einheitlich zu erfassen, wurde von der Europäischen Union am 25. Juni 2002 die „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (kurz: EU-Umgebungslärmrichtlinie) erlassen. Diese Richtlinie ist rechtsverbindlich und gilt für alle Mitgliedsstaaten in gleichem Umfang.
In Deutschland wurde die Umgebungslärmrichtlinie im Jahr 2005 durch Ergänzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) um den sechsten Teil „Lärmminderungsplanung“ in nationales Recht überführt. Die Europäische Kommission hat im Jahr 2015 mit CNOSSOS-EU (Common Noise Assessment Methods in the EU) eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Berechnungsmethode für die relevanten Lärmquellen erarbeitet. Diese sind in Deutschland seit dem 31.12.2018 anzuwenden.
Hinweis: Bis Ende 2018 waren in Deutschland vorläufige Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm (VBUS, VBUSch, VBUI, VBUF) und die vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) anzuwenden. Weitere Informationen dazu unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/laerm-und-erschuetterungen/laermkartierung-und-laermaktionsplanung.
In Baden-Württemberg ist die LUBW für die landesweite Lärmkartierung außerhalb der Ballungsräume zuständig. Sie kartiert Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr (8.200 Kfz/Tag), nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken und den Flughafen Stuttgart als einzigem Großflughafen im Land. Die neun Ballungsräume kartieren ihr Stadtgebiet selbst, die Haupteisenbahnstrecken des Bundes werden vom Eisenbahn-Bundesamt erfasst.
Die Ergebnisse der Schallberechnung sind in Form von strategischen Lärmkarten dargestellt.
Hinweis: Für die Gemarkung Calw wurden Karten und Daten aufgrund von konkreten Zahlen plausibilisiert.
Für besonders lärmbetroffene Gebiete sind Lärmaktionspläne durch die betroffenen Kommunen zu erstellen.
Für die Maßnahmen zur Lärmminderung beim Straßenverkehr werden aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände, Fahrbahnbeläge, Tunnel- und Troglagen), organisatorische und planerische Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Verkehrsverlagerung, Umgehungsstraßen) und passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Dämmung) unterschieden und aufgezeigt.
Für die Stadt Calw scheiden aufgrund der spezifischen Situation (Topographie, Verkehrsführung, Straßenrandbebauung) aktive Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere Lärmschutzwände, aus.
Die bislang schon vorhandenen Programme zur Kostenerstattung von Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) durch den Straßenbaulastträger sollen weitergeführt werden. Dazu ist vom betroffenen Grundstückseigentümer ein Antrag an das Regierungspräsidium Karlsruhe (Straßenbaulastträger) zu stellen. Die Prüfung erfolgt in jedem Einzelfall vor Ort, die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt auf freiwilliger Basis im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltmitteln.
Die vorliegende Lärmaktionsplanung hat somit maßgeblich informativen Charakter, der die Erforderlichkeit und Begründung der Maßnahmen „Tunnel“ und „Südost-Umfahrung“ explizit herausstellt. Bei einer möglichen zukünftigen Verbesserung der Fördermöglichkeiten für passiven Lärmschutz wird das Vorliegen eines Aktionsplans Voraussetzung für eine Inanspruchnahme sein.
- Schlussbericht Lärmaktionsplan Stufe 2
- Pläne zum Schlussbericht Lärmaktionsplan Stufe 2
In Deutschland wurde die Umgebungslärmrichtlinie im Jahr 2005 durch Ergänzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) um den sechsten Teil „Lärmminderungsplanung“ in nationales Recht überführt. Die Europäische Kommission hat im Jahr 2015 mit CNOSSOS-EU (Common Noise Assessment Methods in the EU) eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Berechnungsmethode für die relevanten Lärmquellen erarbeitet. Diese sind in Deutschland seit dem 31.12.2018 anzuwenden.
Hinweis: Bis Ende 2018 waren in Deutschland vorläufige Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm (VBUS, VBUSch, VBUI, VBUF) und die vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) anzuwenden. Weitere Informationen dazu unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/laerm-und-erschuetterungen/laermkartierung-und-laermaktionsplanung.
In Baden-Württemberg ist die LUBW für die landesweite Lärmkartierung außerhalb der Ballungsräume zuständig. Sie kartiert Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr (8.200 Kfz/Tag), nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken und den Flughafen Stuttgart als einzigem Großflughafen im Land. Die neun Ballungsräume kartieren ihr Stadtgebiet selbst, die Haupteisenbahnstrecken des Bundes werden vom Eisenbahn-Bundesamt erfasst.
Die Ergebnisse der Schallberechnung sind in Form von strategischen Lärmkarten dargestellt.
Hinweis: Für die Gemarkung Calw wurden Karten und Daten aufgrund von konkreten Zahlen plausibilisiert.
Für besonders lärmbetroffene Gebiete sind Lärmaktionspläne durch die betroffenen Kommunen zu erstellen.
Für die Maßnahmen zur Lärmminderung beim Straßenverkehr werden aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände, Fahrbahnbeläge, Tunnel- und Troglagen), organisatorische und planerische Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Verkehrsverlagerung, Umgehungsstraßen) und passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Dämmung) unterschieden und aufgezeigt.
Für die Stadt Calw scheiden aufgrund der spezifischen Situation (Topographie, Verkehrsführung, Straßenrandbebauung) aktive Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere Lärmschutzwände, aus.
Die bislang schon vorhandenen Programme zur Kostenerstattung von Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) durch den Straßenbaulastträger sollen weitergeführt werden. Dazu ist vom betroffenen Grundstückseigentümer ein Antrag an das Regierungspräsidium Karlsruhe (Straßenbaulastträger) zu stellen. Die Prüfung erfolgt in jedem Einzelfall vor Ort, die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt auf freiwilliger Basis im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltmitteln.
Die vorliegende Lärmaktionsplanung hat somit maßgeblich informativen Charakter, der die Erforderlichkeit und Begründung der Maßnahmen „Tunnel“ und „Südost-Umfahrung“ explizit herausstellt. Bei einer möglichen zukünftigen Verbesserung der Fördermöglichkeiten für passiven Lärmschutz wird das Vorliegen eines Aktionsplans Voraussetzung für eine Inanspruchnahme sein.
Lärmaktionsplan Stufe 3
- Untersuchungsergebnis des Ingenieurbüros ISIS, Riedlingen- Schlussbericht Lärmaktionsplan Stufe 2
- Pläne zum Schlussbericht Lärmaktionsplan Stufe 2
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Christine Heinkele
Christine Heinkele
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