Flüchtlingsunterbringung
Bei der Flüchtlingsunterbringung wird zwischen der vorläufigen Unterbringung und der Anschlussunterbringung unterschieden.
Die Zeit in der vorläufigen Unterkunft ist für die Flüchtlinge beschränkt. Die Verpflichtung, in der vorläufigen Unterbringung zu wohnen, endet laut dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG § 9 Abs. 1) mit:
- der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags bzw. des Folgeantrags
- der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder der Anerkennung als Asylberechtigte
- 24 Monate nach Aufnahme in den Landkreis
Wer eine Aufenthaltserlaubnis (AE) erhält, hat sechs Wochen Zeit hat, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine private Wohnung zu suchen. Wenn diese Frist abgelaufen ist und keine Wohnung gefunden wird, kommen diese Personen in die Anschlussunterbringung. In Absprache mit den jeweiligen Gemeinden teilt das Landratsamt Calw die betreffenden Personen zu (§ 18 Abs. 2 FlüAG). Die Gemeinden sind zuständig für die Anschlussunterbringung und deren Ausstattung.
In der Großen Kreisstadt Calw gibt es nur die "vorläufige Unterbringung" und keine "Anschlussunterbringung". Die Anschlussunterbringung ist in den Gemeinden vorhanden, wo keine "vorläufige Unterbringung" vorhanden ist. So der gegenwärtige Sachstand.
Weitere Informationen und Ansprechpartner: www.kreis-calw.de
Vorläufigen Unterbringung und Anschlussunterbringung
In der Großen Kreisstadt Calw gibt es die vorläufige Flüchtlingsunterbringung. Die Flüchtlinge kommen von der Landeserstaufnahmestelle aus Karlsruhe zur vorläufigen Flüchtlingsunterbringung in Calw. Die vorläufigen Unterkünfte werden vom Landratsamt Calw betreut, die u.a. dafür sorgen dass Strom, Wasser, Heizung und die sanitären Anlagen funktionieren, und die Sicherheits- und Brandschutzanforderungen erfüllt sind.Die Zeit in der vorläufigen Unterkunft ist für die Flüchtlinge beschränkt. Die Verpflichtung, in der vorläufigen Unterbringung zu wohnen, endet laut dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG § 9 Abs. 1) mit:
- der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags bzw. des Folgeantrags
- der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder der Anerkennung als Asylberechtigte
- 24 Monate nach Aufnahme in den Landkreis
Wer eine Aufenthaltserlaubnis (AE) erhält, hat sechs Wochen Zeit hat, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine private Wohnung zu suchen. Wenn diese Frist abgelaufen ist und keine Wohnung gefunden wird, kommen diese Personen in die Anschlussunterbringung. In Absprache mit den jeweiligen Gemeinden teilt das Landratsamt Calw die betreffenden Personen zu (§ 18 Abs. 2 FlüAG). Die Gemeinden sind zuständig für die Anschlussunterbringung und deren Ausstattung.
In der Großen Kreisstadt Calw gibt es nur die "vorläufige Unterbringung" und keine "Anschlussunterbringung". Die Anschlussunterbringung ist in den Gemeinden vorhanden, wo keine "vorläufige Unterbringung" vorhanden ist. So der gegenwärtige Sachstand.
Vorläufige Flüchtlingsunterbringung in der Großen Kreisstadt Calw
Aktuell werden in Calw ca. 95 Personen in den Calwer Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.Betreuung der Flüchtlinge in den Unterkünften: Asylbewerbersozialdienst
Der Asylbewerbersozialdienst vom Landratsamt Calw betreut in den Unterkünften Flüchtlinge aus den Krisengebieten der ganzen Welt. Der Asylbewerbersozialdienst betreut diese Menschen, damit sie sich bei uns möglichst schnell zurechtfinden. Zur Hilfe gehört vor allem die Erstaufnahme in der Unterkunft, Unterstützung im Umgang mit Behörden und Beratung im Asylverfahren. Außerdem wird die medizinische Grundversorgung sichergestellt und das Wohl der minderjährigen Flüchtlinge wird gewährleistet.Weitere Informationen und Ansprechpartner: www.kreis-calw.de