Baulasten
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr
Einsicht in die Baulastenverzeichnisse der Stadt Calw nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Ein berechtigtes Interesse besteht im Besonderen für alle Grundstückseigentümer sowie alle Kaufinteressenten. Mitarbeiter von Banken und Maklerbüros können Auskünfte beantragen, wenn Sie im Auftrag der Grundstückseigentümer handeln und eine von den Eigentümern unterzeichnete Vollmacht vorweisen können.
Gemäß § 83 der Musterbauordnung (MBO) ist die Baulast eine Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die der Schriftform bedarf. Durch diese Erklärung können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die ein Grundstück betreffen. Diese Verpflichtungen verlangen ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen von dem Grundstückseigentümer. Voraussetzung ist allerdings, dass sich diese Verpflichtungen nicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die dem § 83 MBO entsprechende landesrechtliche Vorschrift ist der § 71 Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg.
Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und erhält als Ordnungsmerkmal eine Nummer. Das Baulastenverzeichnis wird von der Baubehörde der jeweils zuständigen Gemeindeverwaltung geführt.
(Auszüge aus „Baulasten in der Praxis“, Gerhard Wenzel, Bundesanzeiger-Verlag, sowie „Wikipedia“)
Einsicht in die Baulastenverzeichnisse der Stadt Calw nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Ein berechtigtes Interesse besteht im Besonderen für alle Grundstückseigentümer sowie alle Kaufinteressenten. Mitarbeiter von Banken und Maklerbüros können Auskünfte beantragen, wenn Sie im Auftrag der Grundstückseigentümer handeln und eine von den Eigentümern unterzeichnete Vollmacht vorweisen können.
Baulasten
Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes Grundstück (oder auch mehrere andere Grundstücke) zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden muss (müssen). Dabei ist es vielfach unerheblich, wie sich die Eigentumsverhältnisse des anderen Grundstücks im Verhältnis zum Baugrundstück gestalten. Auch wenn beide Grundstücke im Eigentum ein und derselben Person stehen, ist eine Baulast erforderlich, weil sich die Eigentumsverhältnisse jederzeit und ohne Mitwirkungspflicht der Bauaufsichtsbehörde ändern könnten.Gemäß § 83 der Musterbauordnung (MBO) ist die Baulast eine Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die der Schriftform bedarf. Durch diese Erklärung können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die ein Grundstück betreffen. Diese Verpflichtungen verlangen ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen von dem Grundstückseigentümer. Voraussetzung ist allerdings, dass sich diese Verpflichtungen nicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die dem § 83 MBO entsprechende landesrechtliche Vorschrift ist der § 71 Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg.
Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und erhält als Ordnungsmerkmal eine Nummer. Das Baulastenverzeichnis wird von der Baubehörde der jeweils zuständigen Gemeindeverwaltung geführt.
(Auszüge aus „Baulasten in der Praxis“, Gerhard Wenzel, Bundesanzeiger-Verlag, sowie „Wikipedia“)
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Markus Jung
Markus Jung
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