Baugenehmigungsverfahren
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO).
Für viele Vorhaben muss ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden (Baugenehmigungsverfahren). Für bestimmte Bauvorhaben ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) zu wählen, welches lediglich eine eingeschränkte Prüfung vorsieht.
Bei anderen Vorhaben haben Sie die Möglichkeit, das sogenannte Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) durchzuführen. Hier sind jedoch ebenso wie bei genehmigungspflichtigen Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten.
Die Fragen, ob, wann und wie auf einem bestehenden Baugrundstück gebaut werden darf, lassen sich am besten durch eine Bauvoranfrage klären. Dieses Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, vor Einreichen des Bauantrages, einzelne Fragen vorab klären zu lassen. Bitte formulieren Sie die Einzelfragen, die beantwortet werden sollen, konkret.
Sollten Sie als Bauherr mit ihrem Bauvorhaben aus unterschiedlichen Gründen die materiellen Vorschriften der Landesbauordnung oder eines gültigen Bebauungsplans nicht einhalten können oder wollen, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu stellen.
Bei Bauabsichten empfehlen wir, möglichst frühzeitig mit der Baurechtsbehörde der Stadt Calw (Bauordnungsamt) Kontakt aufzunehmen. So können grundsätzliche Fragen geklärt werden, die dann den weiteren Verfahrensablauf beschleunigen. Zu den Öffnungszeiten stehen wir Ihnen im Bauordnungsamt zur Verfügung. Sie können gerne per Telefon oder Mail einen Termin mit uns vereinbaren.
Beratungsgespräche sind bis zu einer Dauer von 15 Minuten gebührenfrei, danach fallen nach der gültigen Gebührensatzung der Stadt Calw Gebühren nach Zeitaufwand an.
Für viele Vorhaben muss ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden (Baugenehmigungsverfahren). Für bestimmte Bauvorhaben ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) zu wählen, welches lediglich eine eingeschränkte Prüfung vorsieht.
Bei anderen Vorhaben haben Sie die Möglichkeit, das sogenannte Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) durchzuführen. Hier sind jedoch ebenso wie bei genehmigungspflichtigen Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten.
Die Fragen, ob, wann und wie auf einem bestehenden Baugrundstück gebaut werden darf, lassen sich am besten durch eine Bauvoranfrage klären. Dieses Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, vor Einreichen des Bauantrages, einzelne Fragen vorab klären zu lassen. Bitte formulieren Sie die Einzelfragen, die beantwortet werden sollen, konkret.
Sollten Sie als Bauherr mit ihrem Bauvorhaben aus unterschiedlichen Gründen die materiellen Vorschriften der Landesbauordnung oder eines gültigen Bebauungsplans nicht einhalten können oder wollen, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu stellen.
Bei Bauabsichten empfehlen wir, möglichst frühzeitig mit der Baurechtsbehörde der Stadt Calw (Bauordnungsamt) Kontakt aufzunehmen. So können grundsätzliche Fragen geklärt werden, die dann den weiteren Verfahrensablauf beschleunigen. Zu den Öffnungszeiten stehen wir Ihnen im Bauordnungsamt zur Verfügung. Sie können gerne per Telefon oder Mail einen Termin mit uns vereinbaren.
Beratungsgespräche sind bis zu einer Dauer von 15 Minuten gebührenfrei, danach fallen nach der gültigen Gebührensatzung der Stadt Calw Gebühren nach Zeitaufwand an.
Hinweis:
Wir bitten Sie als Antragsteller und Planer, uns die Baugesuchsunterlagen und Lagepläne zusätzlich zur Papierform auch in digitaler Form zur Verfügung zu stellen (entweder auf einem Datenträger, der nach der Bearbeitung durch uns vernichtet wird, oder per email). Dies erleichtert sowohl das laufende Verfahren, als auch die Archivierung der Daten. Vielen Dank!Formulare:
Die notwendigen Formulare finden Sie hier.
Ihr Ansprechpartner
Herr
Ulrich Ziermann
Ulrich Ziermann
Telefon:
E-Mail:
Raum S 001