Abgeschlossenheitsbescheinigung
Zuständigkeit zu:
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Planen Sie, die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu veräußern oder eine Wohnung auf Ihr Kind zu übertragen? Dann benötigen Sie unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan, um Sondereigentum bilden zu können.
Ein Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung ist beim Bauordnungsamt mit Hilfe eines Antragsformulars (siehe unten) oder auch mittels eines formlosen Anschreibens zu stellen.
Im Folgenden allgemeine Hinweise zur Fertigung von Aufteilungsplänen zur Vorlage bei der Baubehörde zwecks Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes:
Ein Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung ist beim Bauordnungsamt mit Hilfe eines Antragsformulars (siehe unten) oder auch mittels eines formlosen Anschreibens zu stellen.
Im Folgenden allgemeine Hinweise zur Fertigung von Aufteilungsplänen zur Vorlage bei der Baubehörde zwecks Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes:
- Lageplan Maßstab 1:500
- Sämtliche Grundrisse (einschließlich eventuell nicht ausgebauter Untergeschoss- und Dachräume wie Bühnen, Spitzböden etc. soweit nutzbar)
- Schnitte und Ansichten
- Berechnung des Miteigentumsanteils (Flächenberechnung - Angabe in Tausendstel, siehe Punkt 8)
Pro abgeschlossener Einheit ist mindestens eine Fertigung einzureichen, die wieder an den Antragsteller zurück gehen, sowie zusätzlich eine Fertigung für das Bauordnungsamt, die dort bei der entsprechenden Bauakte verbleibt.
Die Aufteilungspläne müssen den baurechtlich genehmigten Plänen entsprechen.
Die Aufteilungspläne müssen den baurechtlich genehmigten Plänen entsprechen.
- Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt die Abgeschlossenheit einer Wohnung in sich sowie der zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume wie Abstellraum, evtl. Keller, Waschküche, Hobbyraum usw. außerhalb der Wohnung, auch zugehörige Zimmer außerhalb.
- Jeder Raum einer Wohnung einschließlich der zugehörigen Nebenräume und Stellplätze/Garagen ist zu nummerieren.
- Gemeinschaftliche Räume wie Treppenhaus, Flure außerhalb von Wohnungen, Heizung, Brennstofflager, Waschküche, gemeinsame Abstell- und Trockenräume u. ä. erhalten keine Nummer, sondern sind mit dem Buchstaben ‚G’ zu kennzeichnen.
- Für den Begriff der Wohnung als Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, gelten die Forderungen der §§ 35-37 Landesbauordnung, d.h. zu jeder Wohnung als Summe der Aufenthaltsräume mit Küche, Bad und WC gehört ein notwendiger Abstellraum und ein notwendiger Stellplatz/Garage.
- Jede Wohnung sowie jeder nicht zu Wohnzwecken dienende Raum (=Nebenraum, aber auch Büro, Werkstatt u. ä.) außerhalb der Wohnung muss räumlich in sich abgeschlossen und über eine gemeinsame Verkehrsfläche ohne Inanspruchnahme fremden Teileigentums erreichbar sein.
- Garagenstellplätze in Doppel-, Reihen- und Sammelgaragen müssen räumlich nicht in sich abgeschlossen sein aber dauerhaft markiert werden.
- Das Baugrundstück bleibt nicht abgeteiltes gemeinsames Eigentum der Eigentümergemeinschaft. Dies gilt auch für sämtliche bauliche Anlagen auf dem Grundstück wie Garagen, Gartenhäuschen, Abstell-, Geräte- und Holzlagerhütten sowie diese nicht durch entsprechende Kennzeichnung einem Teileigentum zugeteilt oder ein selbstständiges Sondereigentum (mit eigener Nummer) bilden.
- Sämtliche bauliche Anlagen auf dem Flurstück sind in den unter 1. genannten Zeichnungen darzustellen.
- Der Miteigentumsanteil der jeweiligen Einheit am Gemeinschaftseigentum ist zu berechnen und in Tausendstel anzugeben.
Gebühren:
Für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird gemäß der aktuell gültigen Gebührensatzung der Großen Kreisstadt Calw eine Gebühr von 100,00 Euro je abgeschlossener Einheit erhoben.
Grundbuch - Aufteilung in Wohneigentum beantragen
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Ulrich Ziermann
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